Norm
ABGB §1111 BRechtssatz
Die einjährige Verjährungsfrist des § 1111 ABGB findet auch dann Anwendung, wenn der Schadenersatzanspruch aus Vereinbarungen im Mietvertrag abgeleitet wird, die die Übernahme einer Zufallshaftung zum Gegenstand haben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0020791Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
10.09.2014