RS OGH 2014/7/23 5Ob169/68, 7Ob162/75, 6Ob583/86, 3Ob554/91, 4Ob258/98i, 8Ob117/00i, 3Ob116/14a

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Veröffentlicht am 26.06.1968
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Rechtssatz

Die einjährige Verjährungsfrist des § 1111 ABGB findet auch dann Anwendung, wenn der Schadenersatzanspruch aus Vereinbarungen im Mietvertrag abgeleitet wird, die die Übernahme einer Zufallshaftung zum Gegenstand haben.Die einjährige Verjährungsfrist des Paragraph 1111, ABGB findet auch dann Anwendung, wenn der Schadenersatzanspruch aus Vereinbarungen im Mietvertrag abgeleitet wird, die die Übernahme einer Zufallshaftung zum Gegenstand haben.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0020791

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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