RS OGH 1968/6/26 Om4/67

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Veröffentlicht am 26.06.1968
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Norm

MSchG §22 i

Rechtssatz

Im Berufungsverfahren kann kein neues Begehren - auch kein neues Eventualbegehren - gestellt werden. Wohl aber darf der Berufungsantrag in der Berufungsverhandlung eingeschränkt werden, insbesondere durch Stellen eines Eventualantrages, mit dem der Umfang der Anfechtung für den Fall eingeschränkt wird, daß dem ursprünglichen, weiteren Berufungsbegehren nicht stattgegeben werden sollte.

Veröff: PBl 1968,205 = ÖBl 1968,127

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OPM0002:1968:RS0105393

Dokumentnummer

JJR_19680626_OPM0002_0000OM00004_6700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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