Norm
EO §306Rechtssatz
Im Wege einer Exekution nach § 328 EO kann nicht mit Erfolg die Pfändung und Überweisung eines Anspruchs auf Ausfolgung von Vertragsurkunden beantragt werden.Im Wege einer Exekution nach Paragraph 328, EO kann nicht mit Erfolg die Pfändung und Überweisung eines Anspruchs auf Ausfolgung von Vertragsurkunden beantragt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0004056Dokumentnummer
JJR_19680626_OGH0002_0030OB00068_6800000_002