RS OGH 1986/12/3 1Ob88/68 (1Ob89/68), 1Ob655/86

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Veröffentlicht am 27.06.1968
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Norm

KO §27
KO §39
ZPO §235 E
  1. ZPO § 235 heute
  2. ZPO § 235 gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Die zusätzliche Stellung des Begehrens auf Unwirksamerklärung der angefochtenen Rechtshandlung während des Prozesses über ein Leistungsbegehren ist eine Klagserweiterung, daher eine Klagsänderung, die nicht unter § 235 Abs 4 ZPO fällt, sondern nach Abs 3 zu beurteilen ist.Die zusätzliche Stellung des Begehrens auf Unwirksamerklärung der angefochtenen Rechtshandlung während des Prozesses über ein Leistungsbegehren ist eine Klagserweiterung, daher eine Klagsänderung, die nicht unter Paragraph 235, Absatz 4, ZPO fällt, sondern nach Absatz 3, zu beurteilen ist.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 88/68
    Entscheidungstext OGH 27.06.1968 1 Ob 88/68
  • RS0039616">1 Ob 655/86
    Entscheidungstext OGH 03.12.1986 1 Ob 655/86
    nur: Die zusätzliche Stellung des Begehrens auf Unwirksamerklärung der angefochtenen Rechtshandlung während des Prozesses über ein Leistungsbegehren ist ein Klagserweiterung, daher eine Klagsänderung. (T1) Veröff: WBl 1987,74 (zustimmend Wilhelm) = EvBl 1987/104 S 366 = RdW 1987,126 = ÖBA 1987,332 = SZ 59/216

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0039616

Dokumentnummer

JJR_19680627_OGH0002_0010OB00088_6800000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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