Norm
KO §27Rechtssatz
Die zusätzliche Stellung des Begehrens auf Unwirksamerklärung der angefochtenen Rechtshandlung während des Prozesses über ein Leistungsbegehren ist eine Klagserweiterung, daher eine Klagsänderung, die nicht unter § 235 Abs 4 ZPO fällt, sondern nach Abs 3 zu beurteilen ist.Die zusätzliche Stellung des Begehrens auf Unwirksamerklärung der angefochtenen Rechtshandlung während des Prozesses über ein Leistungsbegehren ist eine Klagserweiterung, daher eine Klagsänderung, die nicht unter Paragraph 235, Absatz 4, ZPO fällt, sondern nach Absatz 3, zu beurteilen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0039616Dokumentnummer
JJR_19680627_OGH0002_0010OB00088_6800000_002