RS OGH 2023/3/29 1Ob94/68; 7Ob571/88; 8Ob87/19f; 7Ob104/19y; 8Ob2/23m

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Veröffentlicht am 27.06.1968
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Norm

KlGG §6 Abs2 litb

Rechtssatz

Diese Bestimmung darf nicht zu eng ausgelegt werden. Es darf nicht auf eine Beendigung der Bauführung innerhalb der Jahresfrist abgestellt werden, sondern nur auf den Beginn einer Bauführung, deren Beendigung in einer für den Verpächter bzw Bauherrn wirtschaftlich zumutbaren Weise allerdings auch glaubhaft gesichert sein muss.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 94/68
    Entscheidungstext OGH 27.06.1968 1 Ob 94/68
    Veröff: MietSlg 20596
  • RS0063694">7 Ob 571/88
    Entscheidungstext OGH 28.04.1988 7 Ob 571/88
    Auch; Beisatz: Es muss entsprechend dargetan werden, dass die Voraussetzungen innerhalb der gesetzlichen Frist mit hoher Wahrscheinlichkeit vorliegen werden (hier: die für den Bau vorgesehene Grundfläche ist räumlich geteilt und an zwei verschiedene Pächter verpachtet). (T1)
  • RS0063694">8 Ob 87/19f
    Entscheidungstext OGH 18.11.2019 8 Ob 87/19f
    Beis wie T1; Veröff: SZ 2019/104
  • RS0063694">7 Ob 104/19y
    Entscheidungstext OGH 22.01.2020 7 Ob 104/19y
    Beis wie T1
  • RS0063694">8 Ob 2/23m
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 29.03.2023 8 Ob 2/23m
    Beisatz: Dies ist dahingehend zu verstehen, dass der Kündigungsgrund nicht verwirklicht ist, wenn entweder das geplante Bauvorhaben im WKlG selbst Deckung findet, oder zwar „nur“ die Wr BauO das geplante Bauvorhaben ermöglicht, dieses aber für Kleingärten in der Region nicht untypisch ist. Ist die Bebauung nicht vom WKlG gedeckt, sondern von der Wr BauO, und ist es nicht typisch für Kleingärten in der Region, so ist der Kündigungsgrund zu bejahen. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0063694

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

06.06.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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