RS OGH 1968/7/3 6Ob173/68, 6Ob553/88, 7Ob161/99y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.07.1968
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Norm

ABGB §713
AußStrG §126 C

Rechtssatz

Ist es zweifelhaft, ob ein jüngeres "Testament" eine Erbseinsetzung enthält und somit ein wirksamer Widerruf eines älteren Testamentes vorliegt, so haben die gesetzlichen Erben den Erbanwärter aus dem älteren Testament zu klagen.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 173/68
    Entscheidungstext OGH 03.07.1968 6 Ob 173/68
  • 6 Ob 553/88
    Entscheidungstext OGH 14.04.1988 6 Ob 553/88
    Vgl; Beisatz hier: Bei älterem Testament und jüngerem "Testament" Zuweisung der Klägerrolle an Erbanwärter aus älterem Testament. (T1)
  • 7 Ob 161/99y
    Entscheidungstext OGH 09.06.1999 7 Ob 161/99y
    Vgl aber; Beisatz: Hier: Älteres Testament zugunsten der Tochter und angeblich ungültiger (jüngerer) Testamentswiderruf in Händen der Mutter: Zuweisung der Klägerrolle an Tochter, weil die vorgelegten graphologischen Sachverständigengutachten noch nicht zwingend den Schluß zulassen, daß es sich beim Testamentswiderruf um eine Fälschung handelt. Es spricht daher der favor testamenti bis zum Beweis des Gegenteils für die Gültigkeit des Testamentswiderrufes. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0008062

Dokumentnummer

JJR_19680703_OGH0002_0060OB00173_6800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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