RS OGH 1968/7/3 6Ob149/68, 3Ob160/82 (3Ob161/82 - 3Ob165/82), 8Ob139/98v, 2Ob243/05g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.07.1968
beobachten
merken

Norm

ABGB §358 III
AO §55c Abs2

Rechtssatz

Durch die Übertragung des Vermögens des Ausgleichsschuldners an den Sachwalter i.S. dieser Gesetzesstelle wird ein Treuhandverhältnis begründet.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 149/68
    Entscheidungstext OGH 03.07.1968 6 Ob 149/68
    EvBl 1969/9 S 17 = SZ 41/91
  • 3 Ob 160/82
    Entscheidungstext OGH 23.02.1983 3 Ob 160/82
    Beisatz: Das Treugut kann dem Rechte nach beim Schuldner bleiben und zufolge seiner Einwilligung die Verfügungsmacht des Sachwalters bestehen, es kann aber auch echte sachenrechtliche Treuhand vorliegen. In der Regel erwirbt der Sachwalter Eigenrechte zur Geltendmachung in fremden Interesse, er ist nach nunmehr nahezu einhelliger Auffassung Treuhänder in der Erscheinungsform der Ermächtigungstreuhand. (T1) = SZ 56/31
  • 8 Ob 139/98v
    Entscheidungstext OGH 22.10.1998 8 Ob 139/98v
    Beis wie T1; Beisatz: In der Regel erwirbt der Sachwalter dadurch Eigenrechte zur Geltendmachung in fremdem Interesse, er ist nach nunmehr einhelliger Auffassung Treuhänder in der Erscheinungsform der Ermächtigungstreuhand. (T2); Beisatz: Eine Rechtshandlung des Schuldners im Liquidationsausgleich ist nur insoweit unwirksam, als dadurch in die Rechte seiner Gläubiger in dem ihm betreffenden Ausgleichsverfahren eingegriffen wird. Das aus einem Geschäftsanteil des Schuldners resultierende Stimmrecht wird - solange Rechte der Gläubiger des Schuldners nicht beeinträchtigt werden - von der Ermächtigungstreuhand des Sachwalters nicht erfaßt. (T3) Veröff: SZ 71/176
  • 2 Ob 243/05g
    Entscheidungstext OGH 03.11.2005 2 Ob 243/05g
    Auch; Beisatz: Im Fall des gesetzlich nur unvollkommen geregelten Liquidationsausgleiches ist der Sachwalter Treuhänder in der Erscheinungsform der Ermächtigungstreuhand; er hat als solcher Eigenrechte inne und ist zum Einschreiten im eigenen Namen berechtigt. Dies gilt nicht nur für das ihm übertragene Treugut, sondern auch für anhängige Anfechtungsprozesse, mit deren Weiterführung der Sachwalter als Nachfolger des (hier personell identischen) Masseverwalters vom Konkursgericht betraut wurde. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0010504

Dokumentnummer

JJR_19680703_OGH0002_0060OB00149_6800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten