RS OGH 1968/7/8 Ds5/68

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.07.1968
beobachten
merken

Norm

NO §157 Abs1

Rechtssatz

Zum "Bloßstellen der Ehre und Würde des Standes" ist erforderlich, daß das Verhalten des Notars über den kleinen Kreis unmittelbar Beteiligter hinaus bekanntgeworden ist; die bloße Möglichkeit eines solchen Bekanntwerdens genügt nicht (hier: leichtfertige Anschuldigungen gegen einen Kollegen im Briefwechsel inter partes und im Vermittlungsverfahren vor der Notariatskammer).

Entscheidungstexte

  • Ds 5/68
    Entscheidungstext OGH 08.07.1968 Ds 5/68

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0070969

Dokumentnummer

JJR_19680708_OGH0002_0000DS00005_6800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten