Norm
NO §157 Abs1Rechtssatz
Zum "Bloßstellen der Ehre und Würde des Standes" ist erforderlich, daß das Verhalten des Notars über den kleinen Kreis unmittelbar Beteiligter hinaus bekanntgeworden ist; die bloße Möglichkeit eines solchen Bekanntwerdens genügt nicht (hier: leichtfertige Anschuldigungen gegen einen Kollegen im Briefwechsel inter partes und im Vermittlungsverfahren vor der Notariatskammer).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0070969Dokumentnummer
JJR_19680708_OGH0002_0000DS00005_6800000_001