Norm
ABGB §1304 A1Rechtssatz
Übernimmt die Stieftochter anstelle der getöteten Gattin gegen angemessenes Entgelt eine Vertrauenstätigkeit (unbeaufsichtigte Verkaufstätigkeit im Geschäft und Betreuung zweier schulpflichtiger Kinder), so kann vom Witwer im Rahmen der Schadensminderungspflicht nicht verlangt werden, eine billigere Ersatzkraft einzustellen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0026810Dokumentnummer
JJR_19680709_OGH0002_0020OB00207_6800000_001