RS OGH 1998/4/29 4Ob34/68, 4Ob34/82, 9ObA120/98g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.07.1968
beobachten
merken

Norm

ZPO §31 Abs2
  1. ZPO § 31 heute
  2. ZPO § 31 gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2002
  3. ZPO § 31 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 474/1990

Rechtssatz

Der § 31 Abs 2 ZPO regelt nur den gesetzlichen Umfang der einem Rechtsanwalt erteilten Vollmacht, nicht aber den Umfang von Vollmachten, die anderen Personen erteilt wurden. Ihm kann nicht entnommen werden, daß es nur einem Rechtsanwalt gestattet sein soll, die ihm erteilte Prozeßvollmacht an einen anderen Rechtsanwalt zu übertragen.Der Paragraph 31, Absatz 2, ZPO regelt nur den gesetzlichen Umfang der einem Rechtsanwalt erteilten Vollmacht, nicht aber den Umfang von Vollmachten, die anderen Personen erteilt wurden. Ihm kann nicht entnommen werden, daß es nur einem Rechtsanwalt gestattet sein soll, die ihm erteilte Prozeßvollmacht an einen anderen Rechtsanwalt zu übertragen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0036008

Dokumentnummer

JJR_19680709_OGH0002_0040OB00034_6800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten