Norm
EO §376 Abs1 Z1 und Z2Rechtssatz
Voraussetzung für die Aufhebung der Exekutionshandlung ist nach Z 1, daß die Berichtigung oder Sicherstellung der zu sichernden Forderung in der Zeit zwischen Entstehen des Exekutionstitels (bzw dem Zeitpunkt, ab dem der Schuldner von der Einwendung im vorangegangenen Verfahren nicht mehr wirksam Gebrauch machen konnte) und der Bewilligung der Sicherstellungsexekution, nach Z 2, daß die Berichtigung oder Sicherstellung der zu sichernden Forderung in der Zeit zwischen der Bewilligung der Exekution und dem Antrag auf Aufhebung erfolgt ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0004943Dokumentnummer
JJR_19680731_OGH0002_0030OB00091_6800000_001