RS OGH 1968/7/31 3Ob91/68

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.07.1968
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Norm

EO §376 Abs1 Z1 und Z2

Rechtssatz

Voraussetzung für die Aufhebung der Exekutionshandlung ist nach Z 1, daß die Berichtigung oder Sicherstellung der zu sichernden Forderung in der Zeit zwischen Entstehen des Exekutionstitels (bzw dem Zeitpunkt, ab dem der Schuldner von der Einwendung im vorangegangenen Verfahren nicht mehr wirksam Gebrauch machen konnte) und der Bewilligung der Sicherstellungsexekution, nach Z 2, daß die Berichtigung oder Sicherstellung der zu sichernden Forderung in der Zeit zwischen der Bewilligung der Exekution und dem Antrag auf Aufhebung erfolgt ist.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 91/68
    Entscheidungstext OGH 31.07.1968 3 Ob 91/68
    EvBl 1969/23 S 44

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0004943

Dokumentnummer

JJR_19680731_OGH0002_0030OB00091_6800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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