RS OGH 1968/9/3 1Ob160/68

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Veröffentlicht am 03.09.1968
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Norm

ABGB §91 B

Rechtssatz

Der Vater, der Hauptmieter der Wohnung ist, ist im Rahmen seines Leitungsrechtes nach § 91 ABGB befugt, seine großjährige Tochter aus der Wohnung zu entfernen, wenn dies in Anbetracht des Ruhebedürfnisses des betagten Vaters und der Vermeidung von Streitigkeiten geschieht. Der Umstand, daß die Neuausstattung der Wohnung mit Möbeln von der großjährigen Tochter bewerkstelligt wurde, nimmt dem Vater nicht das Recht, von seiner Leitungsbefugnis zur Wahrung berechtigter Interessen Gebrauch zu machen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 160/68
    Entscheidungstext OGH 03.09.1968 1 Ob 160/68
    Veröff: MietSlg 20004

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0047002

Dokumentnummer

JJR_19680903_OGH0002_0010OB00160_6800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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