Norm
ABGB §863 CVRechtssatz
Auf die Umstandsklausel kann nur ausdrücklich oder in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise verzichtet werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0015890Im RIS seit
04.09.1968Zuletzt aktualisiert am
07.01.2025