Norm
ZPO §233 Abs1Rechtssatz
Wenn aus dem gleichen Rechtsverhältnis und gleichen Tatbestand ein weiterer Anspruch erhoben wird, der bisher noch nicht geltend gemacht wurde, kann dieser Klage die Einrede der entschiedenen Sache nicht entgegengehalten werden (SZ 22/190).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0041443Dokumentnummer
JJR_19680904_OGH0002_0050OB00143_6800000_002