RS OGH 1968/9/4 5Ob162/68, 7Ob791/82, 3Ob1/86, 1Ob2402/96h, 5Ob99/02y, 6Ob86/04x, 3Ob153/09k

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Veröffentlicht am 04.09.1968
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Norm

ZPO §50

Rechtssatz

Bei einer teilweisen oder gänzlichen Abänderung der Entscheidung des Berufungsgerichtes in der Hauptsache ist der OGH in der Lage, auch eine nicht angefochtene Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens zu ändern und die Kosten des gesamten Rechtsmittelverfahrens neu festzusetzen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0035900

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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