Norm
KO §30 Abs1 Z1Rechtssatz
Von einer inkongruenten Deckung im Sinne des § 30 KO kann nicht gesprochen werden, wenn der Verpflichtete den Gläubiger dadurch befriedigt, daß er den geschuldeten Betrag samt Kosten dem Gläubiger zahlt, um die Durchführung der Exekution hintanzuhalten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0064586Dokumentnummer
JJR_19680904_OGH0002_0050OB00221_6800000_001