RS OGH 1968/9/5 2Ob202/68

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.09.1968
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Norm

StVO §3 B5
StVO §7 Abs1 IID

Rechtssatz

1. Die Einhaltung eines Abstandes von 1,5 Meter vom rechten Gehsteigrand durch einen Radfahrer stellt bei einer Fahrbahnbreite von 9,5 Meter kein Verschulden dar, wenn das Befahren eines Streifens von 1,5 Meter zufolge Beschädigungen und unregelmäßigen Niveauunterschieden für den Radfahrer nicht zumutbar ist.

2. Der Radfahrer darf in einem solchen Fall darauf vertrauen, daß ein nachfolgender Kraftfahrer die durch den schlechten Straßenzustand veranlaßte Verlegung der Radspur vom Gehsteigrand weg berücksichtigen werde.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 202/68
    Entscheidungstext OGH 05.09.1968 2 Ob 202/68
    Veröff: ZVR 1969/104 S 98

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0073526

Dokumentnummer

JJR_19680905_OGH0002_0020OB00202_6800000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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