RS OGH 1968/9/5 6Ob210/68, 5Ob676/81

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.09.1968
beobachten
merken

Norm

ABGB §1423

Rechtssatz

Wenn nicht besondere Umstände des Einzelfalles dagegen sprechen, wird der Gläubiger annehmen müssen, daß der Dritte die Zahlung im Einverständnis mit dem Schuldner anbietet. Der OGH hat daher auch in MietSlg 16178 ausgesprochen, daß selbst ein Anbot eines Dritten auf Zahlung im eigenen Namen den Gläubiger nicht zur Annahme berechtigt, dies geschehe ohne Einverständnis des Schuldners. Gschnitzer führt in Klang, Kommentar 2.Auflage V/401 aus, daß der Gläubiger bei Widerspruch des Schuldners regelmäßig die Leistung des Dritten ablehnen kann, ohne in Annahmeverzug zu geraten, wobei Gschnitzer noch Spezialfälle anführt, in denen der Widerspruch des Schuldners bedeutungslos ist. (Hier handelte es sich um die Bezahlung des Mietzinses durch eine Person, deren Eintrittsrecht nach § 19 Abs 2 Z 10 MG vom Vermieter bestritten wurde).

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 210/68
    Entscheidungstext OGH 05.09.1968 6 Ob 210/68
    Veröff: MietSlg 20217
  • 5 Ob 676/81
    Entscheidungstext OGH 29.09.1981 5 Ob 676/81
    nur: Wenn nicht besondere Umstände des Einzelfalles dagegen sprechen, wird der Gläubiger annehmen müssen, daß der Dritte die Zahlung im Einverständnis mit dem Schuldner anbietet. Der OGH hat daher auch in MietSlg 16178 ausgesprochen, daß selbst ein Anbot eines Dritten auf Zahlung im eigenen Namen den Gläubiger nicht zur Annahme berechtigt, dies geschehe ohne Einverständnis des Schuldners. (T1) Veröff: MietSlg 33244

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0033488

Dokumentnummer

JJR_19680905_OGH0002_0060OB00210_6800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten