Norm
ABGB §833 C1Rechtssatz
Ist die Senkgrube eines Hauses bereits verfallen und sanitätswidrig und ist die Errichtung einer neuen Kläranlage notwendig und zweckmäßig, dann ist die Errichtung einer solchen Kläranlage nicht als wichtige Veränderung im Sinne des § 834 ABGB anzusehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0015652Dokumentnummer
JJR_19680911_OGH0002_0050OB00109_6800000_001