RS OGH 2021/3/2 3Ob111/68; 2Ob554/85 (2Ob555/85; 2Ob556/85; 2Ob1508/85); 1Ob155/20f

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Veröffentlicht am 11.09.1968
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Rechtssatz

Es sind zwar die Zinseszinsen gleichfalls Verzugszinsen, da sie einen Verzug in der Zinsenzahlung zur Voraussetzung haben. Nach dm allgemeinen Sprachgebrauch sind aber unter "Verzugszinsen" solche im engeren Sinn, also die vom fälligen Kapital zu berechnenden Zinsen, zu verstehen, wogegen die für den Fall der Säumnis in der Zinsenzahlung zu entrichtenden Zinsen als "Zinseszinsen" bezeichnet werden. Zur Anmeldung von Verzugszinsen im Meistbotsverteilungsverfahren.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 111/68
    Entscheidungstext OGH 11.09.1968 3 Ob 111/68
  • RS0003295">2 Ob 554/85
    Entscheidungstext OGH 10.09.1985 2 Ob 554/85
    nur: Es sind zwar die Zinseszinsen gleichfalls Verzugszinsen, da sie
    einen Verzug in der Zinsenzahlung zur Voraussetzung haben. Nach dm
    allgemeinen Sprachgebrauch sind aber unter "Verzugszinsen" solche im
    engeren Sinn, also die vom fälligen Kapital zu berechnenden Zinsen,
    zu verstehen, wogegen die für den Fall der Säumnis in der
    Zinsenzahlung zu entrichtenden Zinsen als "Zinseszinsen" bezeichnet
    werden. (T1)
  • RS0003295">1 Ob 155/20f
    Entscheidungstext OGH 02.03.2021 1 Ob 155/20f
    vgl
    Anm: Veröff: SZ 2021/24

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0003295

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

06.04.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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