Norm
StPO §255 Abs3Rechtssatz
Auch aus der gänzlichen Verweigerung des Schlußvortrages oder Schlußwortes kann der Nichtigkeitsgrund des § 281 Z 3 StPO nicht abgeleitet werden.Auch aus der gänzlichen Verweigerung des Schlußvortrages oder Schlußwortes kann der Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Ziffer 3, StPO nicht abgeleitet werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0098227Dokumentnummer
JJR_19680918_OGH0002_0120OS00084_6800000_001