RS OGH 1968/9/18 5Ob180/68 (5Ob181/68), 1Ob680/79, 7Ob675/81

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.09.1968
beobachten
merken

Norm

ABGB §431
ABGB §1487
GBG §62

Rechtssatz

Durch die Verbücherung einer listig erschlichenen Aufsandungserklärung tritt kein Eigentumserwerb ein. Die Löschungsklage gegen den unmittelbaren bücherlichen Nachfolger verjährt in einem solchen Falle in 30 Jahren.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 180/68
    Entscheidungstext OGH 18.09.1968 5 Ob 180/68
  • 1 Ob 680/79
    Entscheidungstext OGH 29.08.1979 1 Ob 680/79
    nur: Durch die Verbücherung einer listig erschlichenen Aufsandungserklärung tritt kein Eigentumserwerb ein. (T1) = NZ 1980,78
  • 7 Ob 675/81
    Entscheidungstext OGH 01.10.1981 7 Ob 675/81
    nur: Die Löschungsklage gegen den unmittelbaren bücherlichen Nachfolger verjährt in einem solchen Falle in 30 Jahren. (T2) Beisatz: Die dreijährige Verjährungsfrist wird im Hinblick auf die Regelung des § 1487 ABGB dann in Frage kommen, wenn die bücherliche Eintragung zum Beispiel auf Grund eines wegen Irrtums oder Verkürzung über die Hälfte anfechtbaren Rechtsgeschäften erfolgt ist. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0011334

Dokumentnummer

JJR_19680918_OGH0002_0050OB00180_6800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten