RS OGH 1968/9/20 1Ob201/68

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Veröffentlicht am 20.09.1968
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Norm

AHG §1 Cd14

Rechtssatz

Es gibt keine gesetzliche Bestimmung, derzufolge österreichische Vertretungsbehörden gehalten wären, für die Sicherung des Eigentums österreichischer Staatsbürger in einem fremden Staat zu sorgen. Eine derartige Aufgabenstellung, die vor allem mit den Hoheitsrechten des Empfangsstaates unvereinbar wäre, läßt sich insbesondere auch nicht aus der Bestimmung des § 98 des vom Bundeskanzleramt, Auswärtige Angelegenheiten, für Zwecke des Dienstgebrauches zusammengestellten Handbuches für den österreichischen Auswärtigen Dienst erschließen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 201/68
    Entscheidungstext OGH 20.09.1968 1 Ob 201/68
    Veröff: EvBl 1969/93 S 152

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0049945

Dokumentnummer

JJR_19680920_OGH0002_0010OB00201_6800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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