Norm
ABGB §1478Rechtssatz
Die Verjährung beginnt mit der Fälligkeit der Forderung. Das gilt auch für Mietzinsforderungen, die vereinbarungsgemäß im Vorhinein zu entrichten sind. Für die Verjährung solcher Forderungen ist die Frage, ob und wann der Bestandgegenstand zurückgestellt wurde, ohne Bedeutung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0034416Dokumentnummer
JJR_19680925_OGH0002_0050OB00199_6800000_002