RS OGH 1968/9/25 5Ob199/68

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Veröffentlicht am 25.09.1968
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Norm

ABGB §1478
ABGB §1486 Z4

Rechtssatz

Die Verjährung beginnt mit der Fälligkeit der Forderung. Das gilt auch für Mietzinsforderungen, die vereinbarungsgemäß im Vorhinein zu entrichten sind. Für die Verjährung solcher Forderungen ist die Frage, ob und wann der Bestandgegenstand zurückgestellt wurde, ohne Bedeutung.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 199/68
    Entscheidungstext OGH 25.09.1968 5 Ob 199/68
    Veröff: MietSlg 20223

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0034416

Dokumentnummer

JJR_19680925_OGH0002_0050OB00199_6800000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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