Norm
VersVG §23 Abs1Rechtssatz
Ein zunächst unabhängig von dem Willen des Versicherungsnehmers entstandener Mangel seines Kraftfahrzeuges der dessen Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt, wird erst dann zu einer von dem Versicherungsnehmer gewollten Gefahrerhöhung, wenn er die eingetretene Gefahränderung erkannt, die Beseitigung des Mangels unterlassen, das Kraftfahrzeug aber gleichwohl in Kenntnis seines mangelhaften Zustandes weiterbenutzt oder die weitere Benutzung einem Dritten gestattet hat.
Veröff: VersR 1968,1155
Schlagworte
*D*, AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:AUSL000:1968:RS0104040Dokumentnummer
JJR_19680925_AUSL000_0040ZR00526_6800000_001