RS OGH 1968/9/25 IVZR526/68

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Veröffentlicht am 25.09.1968
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Norm

VersVG §23 Abs1

Rechtssatz

Ein zunächst unabhängig von dem Willen des Versicherungsnehmers entstandener Mangel seines Kraftfahrzeuges der dessen Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt, wird erst dann zu einer von dem Versicherungsnehmer gewollten Gefahrerhöhung, wenn er die eingetretene Gefahränderung erkannt, die Beseitigung des Mangels unterlassen, das Kraftfahrzeug aber gleichwohl in Kenntnis seines mangelhaften Zustandes weiterbenutzt oder die weitere Benutzung einem Dritten gestattet hat.

Veröff: VersR 1968,1155

Schlagworte

*D*, Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:AUSL000:1968:RS0104040

Dokumentnummer

JJR_19680925_AUSL000_0040ZR00526_6800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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