RS OGH 2005/8/25 6Ob246/68, 7Ob720/79, 6Ob750/79, 6Ob502/80, 1Ob846/82, 2Ob643/86, 6Ob583/88, 8Ob699

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Veröffentlicht am 25.09.1968
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Rechtssatz

Nur wenn das Vorliegen einer Erbseinsetzung mit Bestimmtheit ausgeschlossen werden kann ist die diesbezügliche Erbserklärung im Abhandlungsverfahren nicht zu berücksichtigen; ansonsten sind die Parteirollen für den Erbrechtsstreit zu verteilen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0007986

Dokumentnummer

JJR_19680925_OGH0002_0060OB00246_6800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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