Norm
EO §65 ARechtssatz
Die 14 tägige Rechtsmittelfrist des § 83 Abs 3 EO gilt nur für Rekurse und Revisionsrekurse gegen Entscheidungen über den Exekutionsantrag auf Grund ausländischer Exekutionstitel. Für Rekurse oder Revisionsrekurse gegen Entscheidungen, mit denen ein Rechtsmittel gegen den Exekutionsbewilligungsbeschluß auf Grund eines ausländischen Exekutionstitels als verspätet zurückgewiesen wurde, gilt die 8 tägige Rekursfrist des § 65 Abs 2 EO.Die 14 tägige Rechtsmittelfrist des Paragraph 83, Absatz 3, EO gilt nur für Rekurse und Revisionsrekurse gegen Entscheidungen über den Exekutionsantrag auf Grund ausländischer Exekutionstitel. Für Rekurse oder Revisionsrekurse gegen Entscheidungen, mit denen ein Rechtsmittel gegen den Exekutionsbewilligungsbeschluß auf Grund eines ausländischen Exekutionstitels als verspätet zurückgewiesen wurde, gilt die 8 tägige Rekursfrist des Paragraph 65, Absatz 2, EO.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0002053Dokumentnummer
JJR_19681002_OGH0002_0030OB00115_6800000_001