RS OGH 1997/2/13 5Ob197/68, 5Ob219/73 (5Ob220/73), 8Ob2116/96a, 8Ob2294/96b

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Veröffentlicht am 02.10.1968
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Norm

KO §95 Abs3

Rechtssatz

Nach § 95 Abs 3 KO hat das Gericht nicht nur das ordnungsgemäße Zustandekommen und die Gesetzmäßigkeit eines Beschlusses zu prüfen, sondern auch die Zweckmäßigkeit von Beschlüssen des Gläubigerausschusses oder der Gläubigerversammlung.Nach Paragraph 95, Absatz 3, KO hat das Gericht nicht nur das ordnungsgemäße Zustandekommen und die Gesetzmäßigkeit eines Beschlusses zu prüfen, sondern auch die Zweckmäßigkeit von Beschlüssen des Gläubigerausschusses oder der Gläubigerversammlung.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 197/68
    Entscheidungstext OGH 02.10.1968 5 Ob 197/68
  • 5 Ob 219/73
    Entscheidungstext OGH 14.11.1973 5 Ob 219/73
  • RS0065396">8 Ob 2116/96a
    Entscheidungstext OGH 11.07.1996 8 Ob 2116/96a
    Beisatz: Und zwar unabhängig vom Stimmverhalten der Gläubiger im Gläubigerausschuß oder in der Gläubigerversammlung. (T1)
  • RS0065396">8 Ob 2294/96b
    Entscheidungstext OGH 13.02.1997 8 Ob 2294/96b
    Beis wie T1; Beisatz: Die Überwachungstätigkeit der Gerichte darf jedoch nicht zu einer Lähmung wirtschaftlicher Initiative oder einer bürokratischen Behinderung der Verwaltung führen. (T2) Veröff: SZ 70/31

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0065396

Dokumentnummer

JJR_19681002_OGH0002_0050OB00197_6800000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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