RS OGH 2022/8/30 5Ob196/68, 8Ob312/98k, 8Ob55/04b, 8Ob81/07f, 8Ob78/09t, 9ObA95/10a, 9ObA131/12y, 1O

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Veröffentlicht am 02.10.1968
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Norm

IO §109
KO §109
  1. IO § 109 heute
  2. IO § 109 gültig ab 27.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2021
  3. IO § 109 gültig von 01.07.2010 bis 26.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  4. IO § 109 gültig von 01.01.1983 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 370/1982

Rechtssatz

Wurde eine Forderung im Konkurs vom Masseverwalter anerkannt und von keinem hiezu berechtigten Konkursgläubiger bestritten, hat dies nach § 109 KO die Wirkung einer rechtskräftigen Entscheidung über den Bestand der Forderung. Die Einleitung eines Rechtsstreites ist dadurch ausgeschlossen. Eine Bestreitung durch den Gemeinschuldner ist nur für die Zeit nach der Konkursaufhebung von Belang.Wurde eine Forderung im Konkurs vom Masseverwalter anerkannt und von keinem hiezu berechtigten Konkursgläubiger bestritten, hat dies nach Paragraph 109, KO die Wirkung einer rechtskräftigen Entscheidung über den Bestand der Forderung. Die Einleitung eines Rechtsstreites ist dadurch ausgeschlossen. Eine Bestreitung durch den Gemeinschuldner ist nur für die Zeit nach der Konkursaufhebung von Belang.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0065514

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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