RS OGH 1968/10/3 1Ob218/68, 1Ob134/72, 5Ob758/81

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.10.1968
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Norm

ABGB §863 CI
ABGB §891

Rechtssatz

Aus der bloßen Tatsache, daß der Gläubiger den solidarisch geschuldeten Betrag vorerst quotenmäßig einfordert, kann im Hinblick auf das Wesen der Gesamtschuld kein konkludenter Verzicht abgeleitet werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0014247

Dokumentnummer

JJR_19681003_OGH0002_0010OB00218_6800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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