RS OGH 1968/10/3 1Ob253/68

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Veröffentlicht am 03.10.1968
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Rechtssatz

Diese Vorschrift kann sinnvoll nur dahin verstanden werden, daß ein der Bescheinigungsmittel entbehrender Antrag nicht aus diesem Grund zurückgewiesen ("verworfen") werden kann, daß das Gericht vielmehr dann, wenn seine eigene Kenntnis von der Sachlage nicht hinreicht, die antragstellende Partei zur Bescheinigung der vorgebrachten Antragsgründe aufzufordern hat (Fasching, Kommentar zu ZPO, II Bd S 679 f; Neumann, Kommentar zu ZPO, 4.Auflage I S 694).Diese Vorschrift kann sinnvoll nur dahin verstanden werden, daß ein der Bescheinigungsmittel entbehrender Antrag nicht aus diesem Grund zurückgewiesen ("verworfen") werden kann, daß das Gericht vielmehr dann, wenn seine eigene Kenntnis von der Sachlage nicht hinreicht, die antragstellende Partei zur Bescheinigung der vorgebrachten Antragsgründe aufzufordern hat (Fasching, Kommentar zu ZPO, römisch zwei Bd S 679 f; Neumann, Kommentar zu ZPO, 4.Auflage römisch eins S 694).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0036607

Dokumentnummer

JJR_19681003_OGH0002_0010OB00253_6800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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