RS OGH 1968/10/3 1Ob253/68

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Veröffentlicht am 03.10.1968
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Norm

ZPO §128 Abs4

Rechtssatz

Diese Vorschrift kann sinnvoll nur dahin verstanden werden, daß ein der Bescheinigungsmittel entbehrender Antrag nicht aus diesem Grund zurückgewiesen ("verworfen") werden kann, daß das Gericht vielmehr dann, wenn seine eigene Kenntnis von der Sachlage nicht hinreicht, die antragstellende Partei zur Bescheinigung der vorgebrachten Antragsgründe aufzufordern hat (Fasching, Kommentar zu ZPO, II Bd S 679 f; Neumann, Kommentar zu ZPO, 4.Auflage I S 694).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0036607

Dokumentnummer

JJR_19681003_OGH0002_0010OB00253_6800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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