Auch; Beisatz: Unter dem Gesichtspunkt der Zugehörigkeit des Schadenersatzrechts zum Zivilrechtswesen ist der Rechtsweg für Klagen auch gegen Dienstnehmer, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen, und für Klagen von solchen Dienstnehmern gegen ihren Dienstgeber zulässig. (T1); Veröff: SZ 2002/67