Norm
RAO §1 litdRechtssatz
Die Ableistung des Präsenzdienstes beim österreichischen Bundesheer kann in den Vorbereitungsdienst für Rechtsanwaltsanwärter im Sinne der §§ 1 lit d und 2 RAO nicht eigerechnet werden. Eine analoge Anwendung der Einrechnungsvorschrift 1945 ist zu verneinen.Die Ableistung des Präsenzdienstes beim österreichischen Bundesheer kann in den Vorbereitungsdienst für Rechtsanwaltsanwärter im Sinne der Paragraphen eins, Litera d und 2 RAO nicht eigerechnet werden. Eine analoge Anwendung der Einrechnungsvorschrift 1945 ist zu verneinen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0071648Dokumentnummer
JJR_19681007_OGH0002_000BKV00002_6800000_001