RS OGH 1990/2/21 4Ob41/68 (4Ob42/68), 1Ob2/90

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Veröffentlicht am 08.10.1968
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Rechtssatz

Für die Anschlußerklärung des Nebenintervenienten ist der Gebrauch bestimmter Worte nicht erforderlich; es genügt, wenn sich ihr deutlich entnehmen läßt, daß mit dem beiden Parteien zuzustellenden Schriftsatz eine Interventionserklärung im Sinne der §§ 17 ff ZPO vorgenommen werden soll.Für die Anschlußerklärung des Nebenintervenienten ist der Gebrauch bestimmter Worte nicht erforderlich; es genügt, wenn sich ihr deutlich entnehmen läßt, daß mit dem beiden Parteien zuzustellenden Schriftsatz eine Interventionserklärung im Sinne der Paragraphen 17, ff ZPO vorgenommen werden soll.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0035457

Dokumentnummer

JJR_19681008_OGH0002_0040OB00041_6800000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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