Rechtssatz
Die Beurteilung, daß eine den Rechtsnachfolgen angebotene Entschädigungsleistung nach dem BesatzungsschädenG nachträglich hervorgekommenes Verlaßvermögen gemäß § 169 AußStrG darstelle, ist nicht offenbar gesetzwidrig,Die Beurteilung, daß eine den Rechtsnachfolgen angebotene Entschädigungsleistung nach dem BesatzungsschädenG nachträglich hervorgekommenes Verlaßvermögen gemäß Paragraph 169, AußStrG darstelle, ist nicht offenbar gesetzwidrig,
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0085908Dokumentnummer
JJR_19681009_OGH0002_0060OB00263_6800000_001