RS OGH 1968/10/10 9Os107/68

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Veröffentlicht am 10.10.1968
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Norm

StPO §345 Z8
  1. StPO § 345 heute
  2. StPO § 345 gültig ab 01.01.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2024
  3. StPO § 345 gültig von 01.03.2023 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 223/2022
  4. StPO § 345 gültig von 01.01.2008 bis 28.02.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2007
  5. StPO § 345 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2005
  6. StPO § 345 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/1997
  7. StPO § 345 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/1999
  8. StPO § 345 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/1999
  9. StPO § 345 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/1997
  10. StPO § 345 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 526/1993
  11. StPO § 345 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Rechtssatz

Der Abgrenzung zwischen Vollendung und Versuch beim Tatbestand des § 129 I lit b StG kommt keine wesentliche Bedeutung zu, wenn nicht eine Schuldfrage nach dem Vorliegen dieses Deliktes, sondern nach dem des Verbrechens nach dem § 209 StG gestellt wurde, weil der Tatbestand des § 209 StG nur den bewußt wahrheitswidrigen Vorwurf eines Verbrechens im technischen Sinn erfordert, ein solches aber sowohl die vollendete als auch die versuchte Unzucht wider die Natur darstellt, sodaß der Tatbestand des § 209 StG gegeben ist, mag nun die verleumderische Beschuldigung die eine oder die andere Erscheinungsform des Verbrechens nach dem § 129 I lit b StG zum Inhalt haben. Deshalb kann das Fehlen einer ausführlichen Erläuterung der Abgrenzung zwischen Versuch und Vollendung beim Verbrechen nach dem § 129 I lit b StG in der Rechtsbelehrung zum Tatbestand des § 209 StG diese Rechtsbelehrung nicht zu einer unrichtigen machen.Der Abgrenzung zwischen Vollendung und Versuch beim Tatbestand des Paragraph 129, römisch eins Litera b, StG kommt keine wesentliche Bedeutung zu, wenn nicht eine Schuldfrage nach dem Vorliegen dieses Deliktes, sondern nach dem des Verbrechens nach dem Paragraph 209, StG gestellt wurde, weil der Tatbestand des Paragraph 209, StG nur den bewußt wahrheitswidrigen Vorwurf eines Verbrechens im technischen Sinn erfordert, ein solches aber sowohl die vollendete als auch die versuchte Unzucht wider die Natur darstellt, sodaß der Tatbestand des Paragraph 209, StG gegeben ist, mag nun die verleumderische Beschuldigung die eine oder die andere Erscheinungsform des Verbrechens nach dem Paragraph 129, römisch eins Litera b, StG zum Inhalt haben. Deshalb kann das Fehlen einer ausführlichen Erläuterung der Abgrenzung zwischen Versuch und Vollendung beim Verbrechen nach dem Paragraph 129, römisch eins Litera b, StG in der Rechtsbelehrung zum Tatbestand des Paragraph 209, StG diese Rechtsbelehrung nicht zu einer unrichtigen machen.

Entscheidungstexte

  • 9 Os 107/68
    Entscheidungstext OGH 10.10.1968 9 Os 107/68
    Veröff: RZ 1969,45

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0100926

Dokumentnummer

JJR_19681010_OGH0002_0090OS00107_6800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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