RS OGH 1968/10/15 8Ob243/68

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Veröffentlicht am 15.10.1968
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Norm

WG Art20
ZPO §557
  1. ZPO § 557 heute
  2. ZPO § 557 gültig ab 01.04.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2009
  3. ZPO § 557 gültig von 01.10.1979 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 140/1979

Rechtssatz

Auch für den Umstand, daß ein Nachindossament gemäß Art 20 WG bzw Blankobegebung des präjudizierten Wechsels vorliegt, gilt im Wechselmandatsverfahren die Eventualmaxime; dieser hervorgekommene, aber nicht rechtzeitig eingewendete Umstand darf bei der Entscheidung nicht berücksichtigt werden (Mehrheitsbeschluß wegen Abweichens von SZ 36/2).Auch für den Umstand, daß ein Nachindossament gemäß Artikel 20, WG bzw Blankobegebung des präjudizierten Wechsels vorliegt, gilt im Wechselmandatsverfahren die Eventualmaxime; dieser hervorgekommene, aber nicht rechtzeitig eingewendete Umstand darf bei der Entscheidung nicht berücksichtigt werden (Mehrheitsbeschluß wegen Abweichens von SZ 36/2).

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 243/68
    Entscheidungstext OGH 15.10.1968 8 Ob 243/68

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0044715

Dokumentnummer

JJR_19681015_OGH0002_0080OB00243_6800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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