Norm
ABGB §904 IRechtssatz
Diese Vorschrift regelt nur Fälle, die dadurch gekennzeichnet sind, daß von den Vertragsparteien die Erfüllungszeit, nicht aber die Erfüllung selbst im ungewissen gelassen wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0024402Dokumentnummer
JJR_19681016_OGH0002_0070OB00187_6800000_001