RS OGH 2016/10/19 6Ob252/68, 5Ob683/82, 1Ob506/90 (1Ob507/90), 1Ob685/90, 1Ob295/99k, 4Ob118/07t, 5O

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Veröffentlicht am 16.10.1968
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Rechtssatz

Bei Geltendmachung eines Auflösungsgrundes im Wege der Räumungsklage ist eine Mahnung weiterer Fälligkeiten wegen der Eindeutigkeit der Haltung des Bestandgebers nicht mehr erforderlich.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0021212

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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