RS OGH 1968/10/16 5Ob280/68

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Veröffentlicht am 16.10.1968
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Rechtssatz

Die Transmission im engeren Sinn setzt voraus, daß der Erbe stirbt bevor er die angefallene Erbschaft angetreten oder ausgeschlagen hat. Hat der Erbe eine Erbserklärung bereits abgegeben, dann ist der Erbeserbe daran gebunden.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 280/68
    Entscheidungstext OGH 16.10.1968 5 Ob 280/68

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0014958

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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