Norm
ABGB §537Rechtssatz
Die Transmission im engeren Sinn setzt voraus, daß der Erbe stirbt bevor er die angefallene Erbschaft angetreten oder ausgeschlagen hat. Hat der Erbe eine Erbserklärung bereits abgegeben, dann ist der Erbeserbe daran gebunden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0014958Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
06.05.2010