Norm
EO §54 Abs1 Z3Rechtssatz
Der betreibende Gläubiger hat im Exekutionsantrag nach § 352 EO gegebenenfalls zu behaupten, daß eine bereits bewilligte Exekution inzwischen wieder eingestellt wurde.Der betreibende Gläubiger hat im Exekutionsantrag nach Paragraph 352, EO gegebenenfalls zu behaupten, daß eine bereits bewilligte Exekution inzwischen wieder eingestellt wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0002502Dokumentnummer
JJR_19681016_OGH0002_0030OB00122_6800000_001