RS OGH 1968/10/16 7Ob196/68, 5Ob182/00a, 10Ob85/11i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.10.1968
beobachten
merken

Norm

ABGB §519
ABGB §608
ABGB §613

Rechtssatz

Der Anspruch der Nacherben ist dann ein dinglicher, wenn er auf Herausgabe bestimmter Nachlassgegenstände gerichtet ist, ein persönlicher, wenn er die Herausgabe des Gegenwertes, den Ersatz verbrauchter Früchte oder die Erstattung von Gegenständen, an denen der Erbschaftsbesitzer durch Vermischung Eigentum erlangt hat, zum Ziel hat. Die Nacherben können die Vermögensteile des Erblassers bzw die Surrogate samt Früchten verlangen, die im Zeitpunkt des Todes des Vorerben vorhanden waren.Die Früchte gebühren ihnen erst ab Nacherbfall; die vom ersten Erbanfall bis zum Nacherbfall anfallenden Früchte gehören zum frei vererblichen Vermögen des Vorerben.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 196/68
    Entscheidungstext OGH 16.10.1968 7 Ob 196/68
    Veröff: SZ 41/136 = EvBl 1969/135 S 207 = NZ 1969,124
  • 5 Ob 182/00a
    Entscheidungstext OGH 19.12.2000 5 Ob 182/00a
    Vgl auch; nur: Die vom ersten Erbanfall bis zum Nacherbfall anfallenden Früchte gehören zum frei vererblichen Vermögen des Vorerben. (T1)
  • 10 Ob 85/11i
    Entscheidungstext OGH 06.12.2011 10 Ob 85/11i
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0015332

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten