RS OGH 1968/10/22 8Ob255/68, 3Ob201/10w

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Veröffentlicht am 22.10.1968
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Norm

ABGB §1487

Rechtssatz

Für die Anfechtung eines wegen Handlungsunfähigkeit eines der Vertragspartner nichtigen Vertrages gilt die dreißigjährige Verjährungsfrist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0034380

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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