Norm
ABGB §358 IIRechtssatz
Stellt der Gläubiger eine ihm zur Sicherheit übereignete oder verpfändete Sache dem Schuldner ( wenn auch unter Vorbehalt seiner Rechte ) nicht bloß vorübergehend, sondern auf unbestimmte Zeit zurück, so erlischt das Eigentum oder das Pfandrecht am Gegenstand.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0010363Im RIS seit
23.10.1968Zuletzt aktualisiert am
19.11.2025