RS OGH 1968/10/23 12Os66/68, 12Os49/92, 12Os91/98, 14Os140/03

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.10.1968
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Norm

StPO §198 Abs1
StPO §281 Z2

Rechtssatz

Das von einem Rechtspraktikanten allein (ohne Untersuchungsrichter) mit einem Beschuldigten aufgenommene Protokoll stellt zwar einen nichtigen Vorerhebungsakt dar, dessen Verwertung in der Hauptverhandlung den Nichtigkeitsgrund der Z 2 des § 281 StPO herzustellen geeignet sein kann. Eine solche Nichtigkeit muß aber spätestens in der Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde geltend gemacht werden und kann im Gerichtstag vor dem Obersten Gerichtshof weder nachgetragen noch von Amts wegen aufgegriffen werden.

Entscheidungstexte

  • 12 Os 66/68
    Entscheidungstext OGH 23.10.1968 12 Os 66/68
    Veröff: SSt 39/37
  • 12 Os 49/92
    Entscheidungstext OGH 23.07.1992 12 Os 49/92
    Vgl auch; nur: Das von einem Rechtspraktikanten allein (ohne Untersuchungsrichter) mit einem Beschuldigten aufgenommene Protokoll stellt zwar einen nichtigen Vorerhebungsakt dar, dessen Verwertung in der Hauptverhandlung den Nichtigkeitsgrund der Z 2 des § 281 StPO herzustellen geeignet sein kann. (T1) Beisatz: Nur in Gegenwart eines Richteramtsanwärters aufgenommene Niederschrift. (T2)
  • 12 Os 91/98
    Entscheidungstext OGH 27.08.1998 12 Os 91/98
    Vgl auch
  • 14 Os 140/03
    Entscheidungstext OGH 16.12.2003 14 Os 140/03
    Auch; nur: Das von einem Rechtspraktikanten allein (ohne Untersuchungsrichter) mit einem Beschuldigten aufgenommene Protokoll stellt einen nichtigen Vorerhebungsakt dar. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0098206

Dokumentnummer

JJR_19681023_OGH0002_0120OS00066_6800000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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