Norm
KFG 1955 §86 Abs1Rechtssatz
Im allgemeinen kann angenommen werden, daß die Bereifung eines Kraftfahrzeuges nach einer Leistung von 16.000 Kilometer noch nicht in einem die Betriebssicherheit gefährdenden Maße abgenutzt ist.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0066102Dokumentnummer
JJR_19681023_OGH0002_0070OB00193_6800000_001