RS OGH 1968/10/30 12Os6/68

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Veröffentlicht am 30.10.1968
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Norm

ABGB §1101 C

Rechtssatz

Das gesetzliche Pfandrecht und Zurückbehaltungsrecht an dem vom Mieter in die Räumlichkeiten des Vermieters eingebrachten Gegenstand ist nach dem § 1101 ABGB nicht mit der ersten Einbringung der Sache auf die Dauer des Bestandvertrages begründet, sondern endet jeweils wieder mit der Verbringung der Sache aus den Räumlichkeiten des Vermieters und wird jeweils mit der Wiedereinbringung der Sache neu begründet, allerdings jeweils für die gesamte bestehende Bestandzinsforderung.

Entscheidungstexte

  • 12 Os 6/68
    Entscheidungstext OGH 30.10.1968 12 Os 6/68
    Veröff: MietSlg 20159

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0024836

Dokumentnummer

JJR_19681030_OGH0002_0120OS00006_6800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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