Norm
EO §39 Abs1 Z2 IIIBRechtssatz
Eine Einstellung der Exekution nach § 39 Abs 1 Z 2 EO ist nicht gerechtfertigt, wenn die gepfändeten Pensionsbezüge unter dem Existenzminimum liegen. Ob die Exekution nach § 39 Abs 1 Z 8 EO einzustellen wäre, ist auf Grund einer Anzeige nach § 295 Abs 2 EO nicht zu untersuchen.Eine Einstellung der Exekution nach Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 2, EO ist nicht gerechtfertigt, wenn die gepfändeten Pensionsbezüge unter dem Existenzminimum liegen. Ob die Exekution nach Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 8, EO einzustellen wäre, ist auf Grund einer Anzeige nach Paragraph 295, Absatz 2, EO nicht zu untersuchen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0001314Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
13.07.2012