Norm
EO §295Rechtssatz
Die Pensionsversicherungsanstalt ist hinsichtlich der dem Bezugsempfänger ausbezahlten Alterspension "anweisende Behörde" im Sinne des § 295 Abs 1 EO und daher zur Erstattung der Anzeige nach Abs 2 dieser Gesetzesstelle legitimiert.Die Pensionsversicherungsanstalt ist hinsichtlich der dem Bezugsempfänger ausbezahlten Alterspension "anweisende Behörde" im Sinne des Paragraph 295, Absatz eins, EO und daher zur Erstattung der Anzeige nach Absatz 2, dieser Gesetzesstelle legitimiert.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0003862Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
06.05.2011