Norm
ABGB §1120 DRechtssatz
Wurde ein Mietvertrag mit dem Eigentümer und mit dem Fruchtnießer des Mietgegenstandes geschlossen, so hat derjenige, der den Eintritt in diesen Mietvertrag geltend macht, ohne Rücksicht darauf, ob der Eigentümer infolge des Fruchtgenußrechtes zur Vermietung berechtigt war, ein rechtliches Interesse an der Anerkennung dieses Eintrittes sowohl gegenüber dem Fruchtnießer als auch gegenüber dem Eigentümer des Mietgegenstandes. Durch die Klagsführung auch gegen den Eigentümer sichert nämlich der eintretende Mieter sein Recht gegenüber jenem für den Fall des Erlöschens des Fruchtgenußrechtes. Zur Klage auf Anerkennung des Eintrittes in den Mietvertrag ist daher in diesem Falle auch der Eigentümer des Mietgegenstandes passiv legitimiert.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0026182Dokumentnummer
JJR_19681030_OGH0002_0060OB00285_6800000_001